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Entscheidung 12 Ns 112/15i×

Entscheidung 12 Ns 112/15i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns112/15i

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Disziplinarstrafsache gegen Mag. *****, AZ D 61/11 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. B***** gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. B***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. ***** gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. Oktober 2012 ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. Hausmann.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 10/15p über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. ***** gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. Oktober 2012 zu entscheiden.

Die Kanzleikollegin des Anwaltsrichters Dr. B***** ist in einem vom Disziplinarbeschuldigten als Klagevertreter seit längerem geführten Verfahren (AZ ***** des Landesgerichts Wiener Neustadt) als (Gegen-)Vertreterin eines Nebenintervenienten tätig.

Gemäß Paragraph 64, DStG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts der oben erwähnten Vertretungstätigkeit der Kanzleikollegin des Anwaltsrichters in einem bereits mehr als zehn Jahre anhängigen Zivilverfahren der Fall vergleiche zuletzt 12 Ns 63/15h).

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Hausmann (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit 45 Absatz 2, StPO).

Textnummer

E112564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00112.15I.1029.000

Im RIS seit

10.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2015

Dokumentnummer

JJT_20151029_OGH0002_0120NS00112_15I0000_000