Entscheidung 12 Ns 115/20p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.10.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Stefanie R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 112 U 36/20b des Bezirksgerichts Haag über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Stefanie R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 112 U 36/20b des Bezirksgerichts Haag über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass ein Zeuge in V***** wohnhaft ist, nicht vor.Ein wichtiger Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO liegt im Hinblick darauf, dass ein Zeuge in V***** wohnhaft ist, nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00115.20P.1002.000
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20201002_OGH0002_0120NS00115_20P0000_000