Entscheidung 12 Ns 117/15z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.10.2015
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß §§ 111 Abs 1, 117 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 76/15i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß Paragraphen 111, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 76/15i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der beantragten Delegierung steht entgegen, dass der Oberste Gerichtshof über ein solches Begehren des Antragstellers bereits abgesprochen hat (12 Ns 99/15b), womit eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00117.15Z.1030.000
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2015
Dokumentnummer
JJT_20151030_OGH0002_0120NS00117_15Z0000_000