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Entscheidung 12 Ns 121/20w×

Entscheidung 12 Ns 121/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns121/20w

Entscheidungsdatum

27.10.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Nenad M***** und Nenad T***** wegen Vergehen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB, AZ 30 U 66/20b des Bezirksgerichts Zell am See über den Antrag des Angeklagten Nenad T***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag des (Zweit-)Angeklagten Nenad T***** schlägt schon deshalb fehl, weil Gegenstand eines Vorgehens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO stets nur eine „Strafsache“, somit ein Verfahren in seiner Gesamtheit, sein kann. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein zusammenhängendes Strafverfahren gegen zwei Angeklagte (Paragraph 37, Absatz eins, StPO), von denen nur einer einen Delegierungsgrund geltend macht.

Bleibt anzumerken, dass eine „Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ nur dann einen wichtigen Grund für eine Delegierung nach Paragraph 39, StPO darstellen kann vergleiche Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden; BGBl II Nr 2020/113 idgF), wenn der angestrebte Verordnungszweck durch die Übertragung der Gerichtszuständigkeit tatsächlich auch erreicht werden kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Delegierung (ansonsten nicht erforderliche) Reisebewegungen anderer im Strafverfahren involvierter Personen (zB Zeugen) nach sich ziehen würde.

Textnummer

E129773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00121.20W.1027.000

Im RIS seit

13.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201027_OGH0002_0120NS00121_20W0000_000