Entscheidung 12 Ns 123/20i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Olaf W***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 37 Hv 148/18a des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten Patrick L***** auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Olaf W***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 37 Hv 148/18a des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten Patrick L***** auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten Patrick L***** auf Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28a Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu:Dem Antrag des Angeklagten Patrick L***** auf Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28 a, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu:
Keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO werden – auch unter dem Blickwinkel
der COVID-19-Pandemie (dazu § 9 Z 1 1. COVID19-Justizbegleitgesetz; § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – mit dem Hinweis darauf angesprochen, dassKeine wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO werden – auch unter dem Blickwinkel, der COVID-19-Pandemie (dazu Paragraph 9, Ziffer eins, 1. COVID19-Justizbegleitgesetz; Paragraph 4, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – mit dem Hinweis darauf angesprochen, dass
die beiden Mitangeklagten ihren Wohnsitz in Deutschland (vgl RIS-Justiz RS0127777) unddie beiden Mitangeklagten ihren Wohnsitz in Deutschland vergleiche RIS-Justiz RS0127777) und
keiner der Angeklagten sowie keiner der seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck beantragten Zeugen ihren ständigen Aufenthalt im Gerichtssprengel des Landesgerichts Innsbruck hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00123.20I.1020.000
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20201020_OGH0002_0120NS00123_20I0000_000