Entscheidung 12 Ns 13/20p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.03.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen ***** und andere Disziplinarbeschuldigte, AZ D 19/04 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. S***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen ***** und andere Disziplinarbeschuldigte, AZ D 19/04 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. S***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. S***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom 22. Oktober 2019, AZ D 19/04 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. W*****.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 29 Ns 1/19x über den Antrag des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer Burgenland auf Delegierung der im Spruch genannten Disziplinarsache zu entscheiden. Anwaltsrichter Dr. S***** ist Mitglied des zuständigen 29. Senats.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2020 zeigte Anwaltsrichter Dr. S***** seine Befangenheit aufgrund eines „Spannungsverhältnisses“ zum Disziplinarbeschuldigten ***** an, weil er im Insolvenzverfahren der H***** m.b.H., AZ ***** des Landesgerichts Eisenstadt, zum Insolvenzverwalter bestellt sei. Diese Gesellschaft sei vom Disziplinarbeschuldigten ***** anwaltlich vertreten worden. Weiters sei ***** Vorstandsmitglied der Hu*****, einer Gesellschafterin der Schuldnerin. Im Insolvenzverfahren sei der Verdacht eines Verkaufs der Betriebsliegenschaft nach Eintritt der materiellen Insolvenz und erheblich unter dem festgestellten Verkehrswert an eine den Organen der Schuldnerin nahestehende Gesellschaft hervorgekommen. Berater, Vertragserrichter und treuhändiger Abwickler dieses Verkaufs sei ebenfalls ***** gewesen. Er (Dr. S*****) habe ***** am 9. Oktober 2019 und am 11. November 2019 zur Offenlegung der Umstände dieses Verkaufs und zur Übermittlung der bezughabenden Unterlagen aufgefordert, dies sei bislang verweigert worden. Vielmehr habe der Disziplinarbeschuldigte ihm gegenüber Schadenersatzansprüche behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN).Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).
Dies ist angesichts der dargelegten Konstellation im Zusammenhang mit der Ausübung der Berufstätigkeit des Anwaltsrichters Dr. S***** und des Disziplinarbeschuldigten ***** in einem aktuell anhängigen Insolvenzverfahren zu bejahen.
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. W***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. W***** (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00013.20P.0303.000
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Dokumentnummer
JJT_20200303_OGH0002_0120NS00013_20P0000_000