Entscheidung 12 Ns 138/20w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 15/16d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 15/16d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein wichtiger Grund im Sinn des § 33 Abs 1 StPO liegt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Erstgerichts (ON 156) nicht vor. Auf die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs, insb AZ 12 Ns 99/15b, wird verwiesen.Ein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, StPO liegt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Erstgerichts (ON 156) nicht vor. Auf die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs, insb AZ 12 Ns 99/15b, wird verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00138.20W.1218.000
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201218_OGH0002_0120NS00138_20W0000_000