Entscheidung 12 Ns 14/21m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin *****, AZ D 26/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin *****, AZ D 26/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter ***** ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag der Rechtsanwaltskammer ***** vom 6. November 2020 ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter *****.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 28 Ns 2/20p über den im Spruch genannten Antrag zu entscheiden.
[2] Anwaltsrichter ***** ist Mitglied des zuständigen Senats.
[3] Er hat seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil er von 1996 bis 2009 Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** gewesen sei, dem auch die Disziplinarbeschuldigte zunächst als Mitglied, dann als Vizepräsidentin und später als Präsidentin angehört habe. Seit 2009 sei er Anwaltsrichter jeweils im selben Senat zunächst der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission und später des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, dem auch die Disziplinarbeschuldigte angehöre.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei dem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). [4] Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei dem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).
[5] Dies ist angesichts der dargelegten Konstellation zu bejahen.
[6] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO). [6] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00014.21M.0215.000
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210215_OGH0002_0120NS00014_21M0000_000