Entscheidung 12 Ns 14/24s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 71/18x des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 71/18x des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * P* sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 13. Oktober 2023, GZ 11 Hv 71/18x-310, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 128/23x über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Er hat in diesem Verfahren bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz mitgewirkt, welches über einen die gegenständlichen Urteilsfakten betreffenden Anklageeinspruch entschieden hat. Er ist daher gemäß § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO analog (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 30) von diesem Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen (vgl auch 12 Ns 36/23z). [1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 128/23x über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Er hat in diesem Verfahren bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz mitgewirkt, welches über einen die gegenständlichen Urteilsfakten betreffenden Anklageeinspruch entschieden hat. Er ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO analog vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 30) von diesem Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen vergleiche auch 12 Ns 36/23z).
[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO). [2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00014.24S.0305.000
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJT_20240305_OGH0002_0120NS00014_24S0000_000