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Entscheidung 12 Ns 147/20v×

Entscheidung 12 Ns 147/20v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns147/20v

Entscheidungsdatum

21.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe „zum Antrag auf amtswegige Delegierung nach Graz“ nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz ist rechtskräftig abgeschlossen, sodass eine Delegierung nicht mehr in Frage kommt (RIS-Justiz RS0128937). Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Textnummer

E130920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00147.20V.0121.001

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210121_OGH0002_0120NS00147_20V0000_001

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