Entscheidung 12 Ns 147/20v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe „zum Antrag auf amtswegige Delegierung nach Graz“ nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe „zum Antrag auf amtswegige Delegierung nach Graz“ nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz ist rechtskräftig abgeschlossen, sodass eine Delegierung nicht mehr in Frage kommt (RIS-Justiz RS0128937). Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00147.20V.0121.001
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
JJT_20210121_OGH0002_0120NS00147_20V0000_001
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