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Entscheidung 12 Ns 15/98×

Entscheidung 12 Ns 15/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns15/98

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen 1. Dr. Harald W*****, AZ 14 U 819/95 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, und 2. Dr. Gerhard H*****, AZ 12 U 245/97z und 12 U 66/98b des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Wien durch den Privatankläger Klaus E***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die pauschale Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.

Zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der über diese Ablehnungserklärung hinausgehenden Anträge des Klaus E***** wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Text

Gründe:

Im Zuge der von Klaus E***** gegen Dr. Harald W***** und den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Gerhard H***** wegen Paragraph 111, StGB beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu den AZ 14 U 819/95, 12 U 245/97z und 12 U 66/98b angestrengten Verfahren lehnte der Privatankläger das zur Entscheidung über verschiedene Anträge berufene Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Befangenheit ab, worüber der Senat 21 des Oberlandesgerichtes Wien zu den AZ 21 Ns 140/98, 21 Ns 174/98 und 21 Ns 188/98 jeweils negativ entschied.

Neben weiteren Ablehnungserklärungen und Anträgen macht Klaus E***** nunmehr mit der Behauptung einer insoweit gesetzwidrigen Entscheidung eine pauschale Befangenheit des gesamten Oberlandesgerichtes Wien geltend.

Nur über die Zulässigkeit dieses Ablehnungsbegehrens hat gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

Nach Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen Gründe angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abgelehnten in Zweifel zu ziehen.

Ein derartiges - wenngleich unsachliches - Vorbringen hat Klaus E***** lediglich hinsichtlich der an der kritisierten Entscheidung beteiligt gewesenen Richter des Senates 21 des abgelehnten Gerichtshofes erstattet. Im übrigen beschränkt er sich jedoch mit der Behauptung einer Parteilichkeit, "um einen Straftäter aus den eigenen Reihen nicht als solchen erkennen zu lassen", auf einen pauschalen und schon angesichts der - vom Senat 21 abgesehen - fehlenden Mitwirkung an einer ihn betreffenden Entscheidung nicht nachvollziehbaren ehrenrührigen Vorwurf gegen die Richterschaft des Oberlandesgerichtes Wien.

Zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der über diese Ablehnungserklärung hinausgehenden Anträge des Klaus E***** war der Akt dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E51963 12E00158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120NS00015.98.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0120NS00015_9800000_000