In strikter Verfolgung einer darin bestehenden Verteidigungsstrategie von Ludwig M*****, im Zusammenhang mit einem gegen ihn beim Landesgericht Linz anhängigen Finanzstrafverfahren das Verhalten jedes einzelnen dabei in irgend einer Weise tätig gewordenen oder zur Entscheidung aufgerufenen Organs, sei es der Finanzbehörden, der Staatsanwaltschaft oder des Landesgerichtes bzw Oberlandesgerichtes Linz, unsachlich als strafrechtlich relevant umzudeuten und deshalb eine Vielzahl von Anzeigen zu erstatten sowie - soweit diese zurückgelegt wurden - Subsidiaranträge, "Strafanträge" und Beschwerden einzubringen, lehnte Ludwig M***** unter der - meist nur mit dem Hinweis auf die angegebenen strafbaren Handlungen oder kollegiale Beziehungen begründeten - Behauptung einer Befangenheit die betreffenden gerichtlichen Entscheidungsorgane ab.
Art, Inhalt und Anzahl dieser Eingaben sind dergestalt, dass gegen Ludwig M***** mittlerweile ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusam- menhang lediglich über die (unter anderem) mit - im wesentlichen inhaltsgleichen - Schriftsätzen vom 14. Juni, 30. August, 15. September und 8. Oktober 1999 geltend gemachte Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Linz einschließlich dessen Präsidenten zu befinden (§ 74 Abs 2 StPO). Der bezeichnete Gerichtshof zweiter Instanz hat zum AZ 10 Bs 484, 489/99 über die Beschwerden des Ludwig M***** gegen die in den Verfahren AZ Vr 204/99 und Vr 932/99 des Landesgerichtes Linz ergangenen Beschlüsse der Ratskammer vom 26. Mai und 2. Juni 1999 auf Zurückweisung von Subsidiaranträgen zu entscheiden.Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusam- menhang lediglich über die (unter anderem) mit - im wesentlichen inhaltsgleichen - Schriftsätzen vom 14. Juni, 30. August, 15. September und 8. Oktober 1999 geltend gemachte Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Linz einschließlich dessen Präsidenten zu befinden (Paragraph 74, Absatz 2, StPO). Der bezeichnete Gerichtshof zweiter Instanz hat zum AZ 10 Bs 484, 489/99 über die Beschwerden des Ludwig M***** gegen die in den Verfahren AZ römisch fünf r 204/99 und römisch fünf r 932/99 des Landesgerichtes Linz ergangenen Beschlüsse der Ratskammer vom 26. Mai und 2. Juni 1999 auf Zurückweisung von Subsidiaranträgen zu entscheiden.
Die überdies geltend gemachte Ablehnung des insoweit zur Entscheidung zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofes wurde mit Beschluss dieses Gerichtes vom 15. September 1999, GZ 13 Ns 16/99-4, für nicht gerecht- fertigt erklärt.
Alle übrigen Ablehnungserklärungen des Ludwig M***** in Bezug auf weitere Mitglieder von Zivil- und Strafsenaten des Obersten Gerichtshofes sind im gegebenen Konnex nicht relevant.
Da Ludwig M***** ungeachtet der auch hier aufgestellten Behauptung eines strafbaren Verhaltens bei Anlegung eines objektiv-kritischen Beurteilungsmaßstabes keinerlei Gründe darzutun vermag, die irgendeinen Zweifel an der vollen Unbefangenheit der - im vorliegenden Fall großteils, auch im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters, nicht einmal entscheidungsbefugten - Richter des Oberlandesgerichtes Linz sowie dessen Präsidenten aufkommen lassen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der über diese Ablehnungserklärung hinausgehenden Anträge des Ludwig M***** war der Akt dem Oberlandesgericht Linz zurückzuleiten.