[1] Mit Beschluss vom 7. Februar 2023, GZ 13 Ns 11/23f-2, gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag der Angeklagten auf Delegierung nicht Folge.
[2] An dieser Entscheidung wirkte der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * als Vorsitzender des hiezu berufenen 13. Senats des Obersten Gerichtshofs mit.
[3] Mit Eingabe vom 3. März 2023 zeigte die Angeklagte die Ausgeschlossenheit des Genannten an. Dazu brachte sie (ohne nähere Konkretisierung) vor, es sei „unvereinbar […], dass ein Richter sowohl im Strafverfahren als auch in Disziplinarverfahren tätig sein kann“. Zudem habe * „es sich erlaubt, in einem Verfahren, wo es um einen Entzug der Zulassung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz gegangen ist, hier, bevor überhaupt die Frist abgelaufen war, bereits eine Entscheidung getroffen“ zu haben. Unter einem übermittelte die Angeklagte ihren Antrag auf Delegierung zur „Entscheidung durch einen unabhängigen Richtersenat“ nochmals.
[4] Betreffend den erneut eingebrachten Antrag auf Delegierung ist das Verfahren (AZ 13 Ns 27/23h) gemäß Punkt IX.2.4. der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ebenfalls dem Senat 13 zugewiesen, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist. [4] Betreffend den erneut eingebrachten Antrag auf Delegierung ist das Verfahren (AZ 13 Ns 27/23h) gemäß Punkt römisch neun.2.4. der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ebenfalls dem Senat 13 zugewiesen, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist.
[5] Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Richter im Sinn der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des § 43 Abs 1 Z 3 StPO ausgeschlossen ist, ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des äußeren Anscheins entscheidend, ob Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung wecken könnten. Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). [5] Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Richter im Sinn der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ausgeschlossen ist, ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des äußeren Anscheins entscheidend, ob Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung wecken könnten. Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).
[6] Dies ist aufgrund des hier vorliegenden unsubstantiierten Vorbringens der Angeklagten nicht der Fall.