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Entscheidung 12 Ns 17/17x×

Entscheidung 12 Ns 17/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns17/17x

Entscheidungsdatum

19.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 16 Hv 46/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Mitglieder des 15. Senats des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16t-382, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der 15. Senat des Obersten Gerichtshofs hat zu AZ 15 Os 127/16i über die im Spruch angeführten Rechtsmittel des Betroffenen zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann sind die Mitglieder des erkennenden Senats.

Mag. Herwig B***** zeigte die Ausgeschlossenheit der genannten Richter und Richterinnen mit der Begründung vorsätzlichen Verstoßes gegen Paragraphen 62, ff VfGG und damit im Zusammenhang stehender Zerstörung der „Rechtseinheit, -sicherheit und -kontinuität in Aushebelung des Rechtsstaates“ an.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Derartiges scheidet im Hinblick auf die erhobenen Pauschalvorwürfe des Einschreiters aus. Solche Gründe sind nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an dessen unvoreingenommener und unparteilicher Dienstverrichtung zu wecken vergleiche 12 Ns 108/15a; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f).

Textnummer

E118079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00017.17X.0419.000

Im RIS seit

27.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170419_OGH0002_0120NS00017_17X0000_000