Entscheidung 12 Ns 17/23f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.03.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 1/20s-921 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 1/20s-921 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten * L* auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 11/23a über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats *. Sie war im Verfahren allerdings bereits als Richterin des Oberlandesgerichts Wien an der Entscheidung über Beschwerden des * L* beteiligt (Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Dezember 2017, AZ 19 Bs 226/17z, 260/17z und vom 20. September 2018, AZ 19 Bs 25/18t).
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er – wie hier – im Verfahren, auf das sich der Erneuerungsantrag bezieht, bereits als Richter tätig gewesen ist (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 32). [3] Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er – wie hier – im Verfahren, auf das sich der Erneuerungsantrag bezieht, bereits als Richter tätig gewesen ist vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 32).
[4] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist daher von der Entscheidung über den in Rede stehenden Rechtsbehelf ausgeschlossen.
[5] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [5] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00017.23F.0320.000
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20230320_OGH0002_0120NS00017_23F0000_000