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Entscheidung 12 Ns 17/23f×

Entscheidung 12 Ns 17/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns17/23f

Entscheidungsdatum

20.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 1/20s-921 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten * L* auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *.

Text

Gründe:

[1]                  Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 11/23a über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.

[2]                  Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats *. Sie war im Verfahren allerdings bereits als Richterin des Oberlandesgerichts Wien an der Entscheidung über Beschwerden des * L* beteiligt (Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Dezember 2017, AZ 19 Bs 226/17z, 260/17z und vom 20. September 2018, AZ 19 Bs 25/18t).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er – wie hier – im Verfahren, auf das sich der Erneuerungsantrag bezieht, bereits als Richter tätig gewesen ist vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 32).

[4]                  Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist daher von der Entscheidung über den in Rede stehenden Rechtsbehelf ausgeschlossen.

[5] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E138997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00017.23F.0320.000

Im RIS seit

31.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230320_OGH0002_0120NS00017_23F0000_000