In der oben bezeichneten Strafsache lehnte der Privatankläger Bernhard L***** alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels Graz ab, "da die berufliche Zusammenarbeit mit (dem Beschuldigten) Staatsanwalt Dr.Peter G*****, der vor dem Oberlandesgericht Graz vertritt, wie es in gerichtsbehördlichen Schriftstücken festgehalten ist, zu einem die Befangenheit begründenden Naheverhältnis führte" (S 3 der Privatanklage, Schreiben an das Oberlandesgericht Graz vom 23. September 1992).
Allein über die Ablehnung (aller Richter) des Gerichtshofes zweiter Instanz hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 74 Abs. 2 dritter Satzteil StPO); sie ist nicht gerechtfertigt.Allein über die Ablehnung (aller Richter) des Gerichtshofes zweiter Instanz hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (Paragraph 74, Absatz 2, dritter Satzteil StPO); sie ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 72 Abs. 1 StPO kann (unter anderem) der Privatankläger Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen; diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (unter anderem) der Privatankläger Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen; diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).
Im vorliegenden Fall hat Bernhard L***** keinerlei konkrete Umstände vorgebracht, nach denen zu besorgen wäre, daß sich die Richter des Oberlandesgerichtes Graz bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten (vgl EvBl 1973/326 ua); die unsubstantiiert-pauschale Behauptung eines durch berufliche Zusammenarbeit Befangenheit begründenden Naheverhältnisses vermag eine derartige Besorgnis nicht zu begründen, zumal sich eine die Funktionsfähigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz gewährleistende große Anzahl von Richtern als nicht befangen erklärt hat.Im vorliegenden Fall hat Bernhard L***** keinerlei konkrete Umstände vorgebracht, nach denen zu besorgen wäre, daß sich die Richter des Oberlandesgerichtes Graz bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten vergleiche EvBl 1973/326 ua); die unsubstantiiert-pauschale Behauptung eines durch berufliche Zusammenarbeit Befangenheit begründenden Naheverhältnisses vermag eine derartige Besorgnis nicht zu begründen, zumal sich eine die Funktionsfähigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz gewährleistende große Anzahl von Richtern als nicht befangen erklärt hat.
Dieser Gerichtshof wird nunmehr über die Ablehnung aller Richter des (gemäß § 41 Abs. 2 MedienG zuständigen) Landesgerichtes Graz zu befinden haben (§ 74 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO).Dieser Gerichtshof wird nunmehr über die Ablehnung aller Richter des (gemäß Paragraph 41, Absatz 2, MedienG zuständigen) Landesgerichtes Graz zu befinden haben (Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satzteil StPO).