Entscheidung 12 Ns 18/20y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.03.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger sowie Mag. Fürnkranz sind von der Entscheidung über die Anträge des Mag. Herwig B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Setz-Hummel.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 18/20m über den im Spruch ersichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab sowie Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sind Mitglieder des zuständigen 11. Senats. Der vorliegende Antrag des Mag. Herwig B***** bezieht sich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. August 2019, AZ 17 Bs 168/19h, mit dem der Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k-350, nicht Folge gegeben wurde. Dieses Verfahren hat unter anderem auch als mit Strafe bedrohte Handlungen iSd § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB subsumierte Anlasstaten zum Nachteil der genannten Richter des Obersten Gerichtshofs zum Gegenstand (US 7, 10 des erwähnten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien).Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 18/20m über den im Spruch ersichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab sowie Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sind Mitglieder des zuständigen 11. Senats. Der vorliegende Antrag des Mag. Herwig B***** bezieht sich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. August 2019, AZ 17 Bs 168/19h, mit dem der Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k-350, nicht Folge gegeben wurde. Dieses Verfahren hat unter anderem auch als mit Strafe bedrohte Handlungen iSd Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB subsumierte Anlasstaten zum Nachteil der genannten Richter des Obersten Gerichtshofs zum Gegenstand (US 7, 10 des erwähnten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua) ausgeschlossen, wenn er durch die Straftat geschädigt worden sein könnte. Das ist hier der Fall, weil die genannten Richter des Obersten Gerichtshofs durch eine vorsätzlich begangene Straftat gefährlicher Drohung ausgesetzt wurden, womit ihnen auch Opfereigenschaft iSd § 65 Z 1 lit a StPO zukommt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua) ausgeschlossen, wenn er durch die Straftat geschädigt worden sein könnte. Das ist hier der Fall, weil die genannten Richter des Obersten Gerichtshofs durch eine vorsätzlich begangene Straftat gefährlicher Drohung ausgesetzt wurden, womit ihnen auch Opfereigenschaft iSd Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO zukommt.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Setz-Hummel treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an deren Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Setz-Hummel treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an deren Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00018.20Y.0318.000
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200318_OGH0002_0120NS00018_20Y0000_000