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Entscheidung 12 Ns 19/22y×

Entscheidung 12 Ns 19/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns19/22y

Entscheidungsdatum

02.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, AZ 7 U 18/22v des Bezirksgerichts Gänserndorf, im Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Graz-Ost nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Verfahrens ist das Bezirksgericht Graz-West zuständig.

Text

Gründe:

[1] Am 18. Jänner 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Graz gegen die am * geborene * M* beim Bezirksgericht Graz-Ost Strafantrag wegen von 11. bis 12. Oktober 2021 in Graz begangener, Paragraphen 127, 15, StGB subsumierter Tathandlungen (ON 3). Das vorangegangene Ermittlungsverfahren (AZ 90 BAZ 43/22t der Staatsanwaltschaft Graz) begann am 12. Oktober 2021 aufgrund der Sicherstellung von anlässlich einer freiwilligen Nachschau in der Handtasche der Beschuldigten aufgefundenem Diebsgut durch die unmittelbar nach der Tat einschreitenden Polizeibeamten (ON 2 S 5, 49 ff).

[2] Mit Verfügung vom 27. Jänner 2022 trat das Bezirksgericht Graz-Ost das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Gänserndorf ab, weil die jugendliche Angeklagte „im dortigen Sprengel wohnhaft“ sei (ON 1 S 2). Nach Einbeziehung eines Strafantrags der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 15. Februar 2022 gegen die Genannte wegen Paragraphen 15, 127, StGB (ON 3 in ON 7) und Abberaumung der Hauptverhandlung verfügte das Bezirksgericht Gänserndorf die Rückabtretung an das Bezirksgericht „Graz“ unter Hinweis auf eine aktuelle Meldeauskunft (ON 8), weil sich der gewöhnliche Aufenthalt der Angeklagten „immer“ in Graz befunden habe. In der Folge beharrten beide Gerichte auf ihrer jeweiligen Unzuständigkeit vergleiche ON 1 S 3 f). Schließlich legte das Bezirksgericht Gänserndorf nach weiteren Erhebungen (ON 9) den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor (ON 10).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß Paragraph 29, JGG ist für Jugendstrafsachen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

[4] Nach der Aktenlage (ON 2 S 5 f, 20, 23 f; ON 2.8, S 8 ff und ON 2.17, S 7 f jeweils in ON 7; ON 9) ist davon auszugehen, dass die Angeklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Ermittlungen (Paragraph eins, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, StPO; hier: freiwillige Nachschau und Sicherstellung zum Tatverdacht am 12. Oktober 2021) im Bezirk Wetzelsdorf in 8052 Graz, somit im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West wohnte, weshalb – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dieses Gericht für das gegenständliche Strafverfahren zuständig ist.

Textnummer

E135487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00019.22Y.0602.000

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220602_OGH0002_0120NS00019_22Y0000_000