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Entscheidung 12 Ns 19/23z×

Entscheidung 12 Ns 19/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns19/23z

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in den Disziplinarsachen gegen Rechtsanwalt *, AZ D 8/22, D 9/21, D 10/21, D 11/21 und D 8/18 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Disziplinarbeschuldigten gegen den Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer * ausgeschlossen.

                            An ihre Stelle tritt Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs hat zu AZ 504 Präs 4/23g über den im Spruch genannten Ablehnungsantrag zu entscheiden vergleiche Paragraph 26, Absatz 5, zweiter Satz DSt).

[2]           Sie zeigte ihre Befangenheit im Hinblick auf die mittlerweile bestehende Lebensgemeinschaft ihrer Tochter mit dem Sohn des Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer an. Diesen habe sie inzwischen auch persönlich kennengelernt.

[3] Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).

[4]           Dies ist in der vorliegenden Konstellation zu bejahen.

[5] Anstelle der Ausgeschlossenen tritt aufgrund der Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E137751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00019.23Z.0322.001

Im RIS seit

31.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20230322_OGH0002_0120NS00019_23Z0000_001