[1] Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs hat zu AZ 504 Präs 4/23g über den im Spruch genannten Ablehnungsantrag zu entscheiden (vgl § 26 Abs 5 zweiter Satz DSt). [1] Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs hat zu AZ 504 Präs 4/23g über den im Spruch genannten Ablehnungsantrag zu entscheiden vergleiche Paragraph 26, Absatz 5, zweiter Satz DSt).
[2] Sie zeigte ihre Befangenheit im Hinblick auf die mittlerweile bestehende Lebensgemeinschaft ihrer Tochter mit dem Sohn des Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer an. Diesen habe sie inzwischen auch persönlich kennengelernt.
[3] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). [3] Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).
[4] Dies ist in der vorliegenden Konstellation zu bejahen.
[5] Anstelle der Ausgeschlossenen tritt aufgrund der Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO). [5] Anstelle der Ausgeschlossenen tritt aufgrund der Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).