Entscheidung 12 Ns 2/22y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.01.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. im Verfahren zur Unterbringung des Mag. * B* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 31 Hv 55/18k des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. im Verfahren zur Unterbringung des Mag. * B* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 31 Hv 55/18k des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die (am 27. Dezember 2021 eingelangte) auf das Berufungsverfahren AZ 31 Bs 81/21w des Oberlandesgerichts Wien bezogene Eingabe des Betroffenen ausgeschlossen.
An die Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * tritt Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Ns 105/21m über die im Spruch genannte Eingabe zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des zuständigen Senats 11.
[2] Am bezogenen Berufungsverfahren AZ 31 Hv 81/21w des Oberlandesgerichts Wien wirkte die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des § 72 StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts * als Richterin mit. [2] Am bezogenen Berufungsverfahren AZ 31 Hv 81/21w des Oberlandesgerichts Wien wirkte die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des Paragraph 72, StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts * als Richterin mit.
[3] Nach § 43 Abs 3 erster Fall StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn im Verfahren einer seiner Angehörigen als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Da letzterer Begriff organisatorisch zu verstehen ist, erfasst diese Bestimmung jedes Tätigwerden des Angehörigen als Richter eines untergeordnetes Gerichts (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 28 f), sohin auch die Mitwirkung am hier in Rede stehenden Berufungsverfahren des Oberlandesgerichts Wien. [3] Nach Paragraph 43, Absatz 3, erster Fall StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn im Verfahren einer seiner Angehörigen als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Da letzterer Begriff organisatorisch zu verstehen ist, erfasst diese Bestimmung jedes Tätigwerden des Angehörigen als Richter eines untergeordnetes Gerichts vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 28 f), sohin auch die Mitwirkung am hier in Rede stehenden Berufungsverfahren des Oberlandesgerichts Wien.
[4] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist daher gemäß § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegende Eingabe ausgeschlossen. [4] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO von der Entscheidung über die vorliegende Eingabe ausgeschlossen.
[5] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der nunmehr den Vorsitz übernehmenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * (§ 45 Abs 2 StPO). [5] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der nunmehr den Vorsitz übernehmenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00002.22Y.0121.000
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2022
Dokumentnummer
JJT_20220121_OGH0002_0120NS00002_22Y0000_000