Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3a Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 151 Hv 37/21p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 a Ziffer eins,, Absatz 4, vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 151 Hv 37/21p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 31. Mai 2023, GZ 151 Hv 37/21p-123, ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu AZ 14 Os 54/19a entschieden Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB idF BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 180 Hv 59/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, bereits als Richter über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten [1] Zu AZ 14 Os 54/19a entschieden Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Absatz 4, vierter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 180 Hv 59/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, bereits als Richter über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten
sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des genannten Gerichts als Schöffengericht vom 23. November 2018 (ON 52). Dieses Strafverfahren wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2021 (ON 84 der Hv-Akten) gemäß § 353 Z 2 StPO (zum Teil) wiederaufgenommen.sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des genannten Gerichts als Schöffengericht vom 23. November 2018 (ON 52). Dieses Strafverfahren wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2021 (ON 84 der Hv-Akten) gemäß Paragraph 353, Ziffer 2, StPO (zum Teil) wiederaufgenommen.
[2] Im nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Os 124/23a, 14 Os 5/24b, – neben der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten (vgl AZ 12 Ns 67/23h) nunmehr auch – über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Mai 2023 (ON 123) und weitere Vorgänge in dem dazu geführten Verfahren AZ 151 Hv 37/21p zu entscheiden. [2] Im nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Os 124/23a, 14 Os 5/24b, – neben der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten vergleiche AZ 12 Ns 67/23h) nunmehr auch – über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Mai 2023 (ON 123) und weitere Vorgänge in dem dazu geführten Verfahren AZ 151 Hv 37/21p zu entscheiden.
[3] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 14 und vorliegend gemäß § 43 Abs 4 StPO auch von der Entscheidung über den im Spruch genannten Rechtsbehelf ausgeschlossen. [3] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 14 und vorliegend gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO auch von der Entscheidung über den im Spruch genannten Rechtsbehelf ausgeschlossen.
[4] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten die im Spruch Genannten an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [4] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten die im Spruch Genannten an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00002.24A.0205.000
Dokumentnummer
JJT_20240205_OGH0002_0120NS00002_24A0000_000