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Entscheidung 12 Ns 20/12f×

Entscheidung 12 Ns 20/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns20/12f

Entscheidungsdatum

13.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan G***** wegen Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB, AZ 38 Hv 121/10a des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Februar 2011, GZ 38 Hv 121/10a-39, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 35/12d, 15 Os 36/12a, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Februar 2011, GZ 38 Hv 121/10a-39, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen 15. Senats, war allerdings in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (Paragraph 22, StPO in Verbindung mit Paragraph 2, StAG) tätig.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.

An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E100292

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00020.12F.0313.000

Im RIS seit

13.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120313_OGH0002_0120NS00020_12F0000_000