Entscheidung 12 Ns 20/21v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Ivica M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 16 Hv 126/17y des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des 11. Senats des Obersten Gerichtshofs gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Ivica M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 16 Hv 126/17y des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des 11. Senats des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Mitglieder des 11. Senats des Obersten Gerichtshofs, und zwar Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. November 2020, GZ 16 Hv 126/17y-266, ausgeschlossen.
An die Stelle des ausgeschlossenen Senats tritt der 12. Senat des Obersten Gerichtshofs.
Text
Gründe:
[1] Im Verfahren 16 Hv 126/17y des Landesgerichts Klagenfurt wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19. Juli 2018 die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Dezember 2017, GZ 16 Hv 126/17y-107, zurück (AZ 11 Os 54/18b). An dieser Entscheidung wirkten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** mit.
[2] In weiterer Folge bewilligte das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 5. Mai 2020, GZ 16 Hv 126/17y-205, die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. November 2020, GZ 16 Hv 126/17y-266, wurde der Angeklagte abermals des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [2] In weiterer Folge bewilligte das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 5. Mai 2020, GZ 16 Hv 126/17y-205, die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. November 2020, GZ 16 Hv 126/17y-266, wurde der Angeklagte abermals des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Über die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten hat der 11. Senat des Obersten Gerichtshofs, bestehend aus den im Spruch angeführten Mitgliedern, zu AZ 11 Os 19/21k zu entscheiden.
[4] Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im anschließend neu durchzuführenden Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. [4] Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im anschließend neu durchzuführenden Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
[5] Aufgrund der eingangs dargestellten Mitwirkung an der Beschlussfassung über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sind Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** bereits im früheren Verfahren als Richter tätig geworden, sodass sie von der nunmehr anstehenden Entscheidung über die im Spruch genannten Rechtsmittel ausgeschlossen sind.
[6] Zufolge der damit einhergehenden Beschlussunfähigkeit des gesamten 11. Senats geht die Zuständigkeit für die Entscheidung über diese Rechtsmittel nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs auf dessen 12. Senat über.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00020.21V.0225.000
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2021
Dokumentnummer
JJT_20210225_OGH0002_0120NS00020_21V0000_000