Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache wurde Arnold M***** mit Urteil vom 24.Oktober 1996, GZ 22 Vr 2521/95-240, wegen §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Februar 1997, GZ 14 Os 5,6/97-6, zurück, seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 26.März 1997, AZ 6 Bs 103/97, nicht Folge.In der oben bezeichneten Strafsache wurde Arnold M***** mit Urteil vom 24.Oktober 1996, GZ 22 römisch fünf r 2521/95-240, wegen Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Februar 1997, GZ 14 Os 5,6/97-6, zurück, seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 26.März 1997, AZ 6 Bs 103/97, nicht Folge.
Wegen behaupteter Beweismittelmanipulationen erstattete der Verurteilte am 12.März 1997 gegen den Richter des Landesgerichtes Innsbruck, Dr.Clemens H*****, und gegen den im Verfahren als Sachverständiger tätig gewesenen Univ.Prof.Dr.Willi M***** Strafanzeige, welche von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 30.Mai 1997 gemäß § 90 StPO zurückgelegt wurde.Wegen behaupteter Beweismittelmanipulationen erstattete der Verurteilte am 12.März 1997 gegen den Richter des Landesgerichtes Innsbruck, Dr.Clemens H*****, und gegen den im Verfahren als Sachverständiger tätig gewesenen Univ.Prof.Dr.Willi M***** Strafanzeige, welche von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 30.Mai 1997 gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt wurde.
Daraufhin beantragte Arnold M***** am 14.Juli 1997 gemäß § 48 Z 1 StPO die Einleitung der Voruntersuchung gegen diese Personen und lehnte darüber hinaus unter gleichzeitiger Beantragung der Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien pauschal das Landesgericht Innsbruck als befangen ab.Daraufhin beantragte Arnold M***** am 14.Juli 1997 gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, StPO die Einleitung der Voruntersuchung gegen diese Personen und lehnte darüber hinaus unter gleichzeitiger Beantragung der Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien pauschal das Landesgericht Innsbruck als befangen ab.
Noch bevor der Gerichtshof zweiter Instanz darüber entschieden hatte, dehnte der Verurteilte die Ableh- nung mit Schreiben vom 15.Oktober 1997 im wesentlichen mit der Behauptung, die Verurteilung beruhe auf einer den gesamten Gerichtssprengel umfassenden "politischen Pression", nicht nur auf jene - teils auch namentlich bezeichnete - Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck aus, welche an der Berufungsentscheidung mitgewirkt hatten, sondern sinngemäß darüber hinaus unter Geltendmachung "genereller" Befan- genheit auch auf alle übrigen Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz, einschließlich dessen Präsidenten.
Nur über die Zulässigkeit des zuletzt bezeich- neten Ablehnungsbegehrens hat gemäß § 74 Abs 2 StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.Nur über die Zulässigkeit des zuletzt bezeich- neten Ablehnungsbegehrens hat gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.