Entscheidung 12 Ns 21/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 11 E Vr 176/97 anhängigen Strafsache gegen Otmar S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die (sinngemäße) Erklärung des Angeklagten, das gesamte Oberlandesgericht Graz wegen Befangenheit abzulehnen, nichtöffentlich denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 11 E römisch fünf r 176/97 anhängigen Strafsache gegen Otmar S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die (sinngemäße) Erklärung des Angeklagten, das gesamte Oberlandesgericht Graz wegen Befangenheit abzulehnen, nichtöffentlich den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (pauschale) Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz (einschließlich seines Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.
Text
Gründe:
Otmar S***** lehnte in dem oben bezeichneten Strafverfahren das zur Entscheidung über sein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 3.Juni 1997 zuständige Oberlandesgericht Graz pauschal unter Hinweis auf seinen nicht näher konkretisierten "Verdacht einer Beteiligung von Personen" dieses Gerichtes an einem nicht näher bezeichneten "Amtsmißbrauch" ab.
Der Antrag ist nicht begründet.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 72 Abs 1 StPO können Richter (außer in den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen der Ausschließung) aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Abgelehnten in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnungsgründe müssen genau angegeben werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines gesamten Gerichtshofes ist nur dann gerechtfertigt, wenn für jedes einzelne seiner Mitglieder Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Richter könnte an die Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten (Foregger/Kodek StPO7 § 72 Erl I).Nach Paragraph 72, Absatz eins, StPO können Richter (außer in den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen der Ausschließung) aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Abgelehnten in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnungsgründe müssen genau angegeben werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines gesamten Gerichtshofes ist nur dann gerechtfertigt, wenn für jedes einzelne seiner Mitglieder Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Richter könnte an die Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 72, Erl römisch eins).
Die pauschale, auf nicht personsbezogene und bloß unbestimmte Mutmaßungen gestützte Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz ist daher nicht stichhältig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120NS00021.97.0107.000
Dokumentnummer
JJT_19980107_OGH0002_0120NS00021_9700000_000