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Entscheidung 12 Ns 22/26w×

Entscheidung 12 Ns 22/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns22/26w

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB, AZ 11 Hv 5/26d des Landesgerichts Steyr über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0129146). Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage in Linz wohnhaften Zeugen (ON 2.11; ON 3, 2) zum weiter entfernten Landesgericht Eisenstadt verbunden wäre.

Textnummer

E147025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00022.26W.0309.000

Im RIS seit

10.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260309_OGH0002_0120NS00022_26W0000_000

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