Entscheidung 12 Ns 23/19g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.05.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 3/17 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichter Dr. Christian Konzett und Mag. Reinhard Brunar gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 3/17 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichter Dr. Christian Konzett und Mag. Reinhard Brunar gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. Christian Konzett und Mag. Reinhard Brunar sind von der Entscheidung über das „Rechtsmittel“ des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 8. Februar 2019, GZ 23 Ds 1/19b-9, nicht ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 23 Ds 2/19z über das im Spruch genannte (im verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich so bezeichnete) „Rechtsmittel“ des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.
Rechtsanwälte Dr. Christian Konzett und Mag. Reinhard Brunar sind als Anwaltsrichter Mitglieder des Senats 23 des Obersten Gerichtshofs. Der Disziplinarbeschuldigte zeigte ihre Ausgeschlossenheit im Hinblick darauf an, dass diese bei einer Verurteilung des – im ***** tätigen – Disziplinarbeschuldigten mit Blick auf die „EU- bzw EWR-Dienstleistungsfreiheit“ „persönlich, direkt oder indirekt“ profitieren könnten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist bei den – vom Disziplinarbeschuldigten bloß befürchteten – abstrakten Auswirkungen auf den anwaltlichen Dienstleistungsverkehr nicht der Fall (zu beruflichen Kontakten vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0097132).Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche , Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN). Dies ist bei den – vom Disziplinarbeschuldigten bloß befürchteten – abstrakten Auswirkungen auf den anwaltlichen Dienstleistungsverkehr nicht der Fall (zu beruflichen Kontakten vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0097132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00023.19G.0503.000
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
JJT_20190503_OGH0002_0120NS00023_19G0000_000