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Entscheidung 12 Ns 23/93×

Entscheidung 12 Ns 23/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns23/93

Entscheidungsdatum

25.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arnold M***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 34 römisch fünf r 2737/93 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Ablehnung (aller Richter) des Oberlandesgerichtes Innsbruck, des Landesgerichtes Innsbruck, der Bezirksgerichte Silz und Imst und des "gesamten Gerichtssprengels Tirol" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Ablehnung (aller Richter) des Landesgerichtes Innsbruck werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet, welches auch die weiteren Amtshandlungen hinsichtlich der Ablehnung (aller Richter) der dem Landesgericht Innsbruck untergeordneten Bezirksgerichte zu veranlassen haben wird.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der oben bezeichneten Strafsache lehnt der Beschuldigte Arnold M***** alle Richter des "gesamten Gerichtssprengels Tirol", insbesondere des Oberlandesgerichtes Insbruck, des Landesgerichtes Innsbruck sowie der Bezirksgerichte Silz und Imst als befangen ab und verweist in diesem Zusammenhang auf seine Mutter Anna M***** betreffende Entscheidungen der Bezirksgerichte Silz und Imst sowie die gegen ihn gerichtete Einleitung von Vorerhebungen in der vorliegenden Strafsache.

Allein über die Ablehnung (aller Richter) des Gerichtshofes zweiter Instanz hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (Paragraph 74, Absatz 2, dritter Satzteil StPO). Diese erweist sich als nicht gerechtfertigt.

Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (ua) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).

Im konkreten Fall hat Arnold M***** keine Umstände vorgebracht, nach denen zu besorgen wäre, daß sich die (zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Innsbruck zuständigen) Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten. Die bloße Behauptung einer Befangenheit vermag eine derartige Besorgnis nicht zu begründen.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wird nunmehr über die Ablehnung (aller Richter) des Landesgerichtes Innsbruck zu befinden (Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satztteil StPO) und sodann die Entscheidung über den danach unerledigten Teil der Ablehnungserklärung zu veranlassen haben.

Anmerkung

E33664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120NS00023.9304.1125.0

Dokumentnummer

JJT_19931125_OGH0002_0120NS00023_9300004_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung