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Entscheidung 12 Ns 24/12v×

Entscheidung 12 Ns 24/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns24/12v

Entscheidungsdatum

21.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Karl K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 67/08m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer gemäß Paragraph 60, Absatz 2, OGH-Geo. den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Karl K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über einen Antrag des Verurteilten Karl K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 9 Hv 67/08m des Landesgerichts für Strafsachen Graz betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Oktober 2011, AZ 8 Bs 343/11v, gemäß Paragraph 363 a, StPO zu befinden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 14 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist Mitglied dieses Senats. Er hat allerdings bereits an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2011, AZ 13 Os 60/11i, mitgewirkt.

Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Mitwirkung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) und von der Mitwirkung an der Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Richter von der Entscheidung über den Antrag des Karl K***** auf Erneuerung in diesem Strafverfahren ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E100383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00024.12V.0321.000

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120321_OGH0002_0120NS00024_12V0000_000