Entscheidung 12 Ns 24/26i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 9/25s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach Paragraphen 15, 278 c, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,) StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 9/25s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, somit nicht im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937). Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, somit nicht im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00024.26I.0324.000
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20260324_OGH0002_0120NS00024_26I0000_000