Entscheidung 12 Ns 26/25g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
12Ns26/25g (12Ns31/25t)
Entscheidungsdatum
25.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 64/21d des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeigen der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 64/21d des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeigen der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. April 2024, GZ 15 Hv 64/21d-695a, ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 41/25a über das im Spruch ersichtliche Rechtsmittel zu entscheiden. Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 11.
[2] Mit diesem Verfahren waren bereits Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * als Leiterin des Oberstaatsanwaltschaft Wien und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * als Staatsanwalt befasst, womit sie gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ausgeschlossen sind (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 1, 3). [2] Mit diesem Verfahren waren bereits Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * als Leiterin des Oberstaatsanwaltschaft Wien und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * als Staatsanwalt befasst, womit sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ausgeschlossen sind (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 1, 3).
[3] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten die im Spruch genannten Richter des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Ausgeschlossenen (§ 45 Abs 2 StPO). [3] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten die im Spruch genannten Richter des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Ausgeschlossenen (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00026.25G.0425.000
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJT_20250425_OGH0002_0120NS00026_25G0000_000