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Entscheidung 12 Ns 26/25g×

Entscheidung 12 Ns 26/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns26/25g (12Ns31/25t)

Entscheidungsdatum

25.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 64/21d des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeigen der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. April 2024, GZ 15 Hv 64/21d-695a, ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 41/25a über das im Spruch ersichtliche Rechtsmittel zu entscheiden. Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 11.

[2] Mit diesem Verfahren waren bereits Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * als Leiterin des Oberstaatsanwaltschaft Wien und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * als Staatsanwalt befasst, womit sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ausgeschlossen sind (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 1, 3).

[3] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten die im Spruch genannten Richter des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der Ausgeschlossenen (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E144193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00026.25G.0425.000

Im RIS seit

30.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250425_OGH0002_0120NS00026_25G0000_000