Entscheidung 12 Ns 27/25d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG, AZ 18 Hv 129/24v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG, AZ 18 Hv 129/24v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * W* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Jänner 2025, GZ 18 Hv 129/24v-36, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M..
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 38/25i über die im Spruch ersichtlichen Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz eingeschritten, was gemäß § 43 Abs 3 StPO dessen Ausgeschlossenheit bewirkt. [1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 38/25i über die im Spruch ersichtlichen Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz eingeschritten, was gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO dessen Ausgeschlossenheit bewirkt.
[2] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt der im Spruch genannte Richter des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [2] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt der im Spruch genannte Richter des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00027.25D.0423.000
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
JJT_20250423_OGH0002_0120NS00027_25D0000_000