Entscheidung 12 Ns 29/12d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.04.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Peter S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 8 Hv 136/09b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit betreffend die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Peter S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, AZ 8 Hv 136/09b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit betreffend die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über den Antrag des Dr. Peter S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Ansehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 12. Jänner 2012, AZ 9 Fss 2/11h, ausgeschlossen.Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über den Antrag des Dr. Peter S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Ansehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 12. Jänner 2012, AZ 9 Fss 2/11h, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 12/12i über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Sie war allerdings in dieser Strafsache zuständige Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 22 StPO iVm § 2 StAG) mit der Sache befasst.Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 12/12i über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Sie war allerdings in dieser Strafsache zuständige Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (Paragraph 22, StPO in Verbindung mit Paragraph 2, StAG) mit der Sache befasst.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits Staatsanwältin war.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist eine Richterin im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits Staatsanwältin war.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist somit in diesem Verfahren bereits Generalanwältin gewesen und daher von der Entscheidung über den genannten Erneuerungsantrag ausgeschlossen, ohne dass es auf den Inhalt der in concreto entfalteten Tätigkeit ankäme (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist somit in diesem Verfahren bereits Generalanwältin gewesen und daher von der Entscheidung über den genannten Erneuerungsantrag ausgeschlossen, ohne dass es auf den Inhalt der in concreto entfalteten Tätigkeit ankäme vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 3).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00029.12D.0402.000
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20120402_OGH0002_0120NS00029_12D0000_000