Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 29/24x×

Entscheidung 12 Ns 29/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns29/24x

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *, AZ D 21/22 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. W* gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. W* ist von der Entscheidung über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, ausgeschlossen.

              An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Rothner.

Text

Gründe:

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ns 1/24t über den im Spruch erwähnten Antrag des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.

[2]           Anwaltsrichter Dr. W* ist Mitglied des zuständigen Senats.

[3]           Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit mit der Begründung an, er sei mit dem Disziplinarbeschuldigten seit Jahrzehnten befreundet und könne daher in dieser Angelegenheit nicht unbefangen entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN). Dies ist bei dem dargestellten Sachverhalt zu bejahen vergleiche RIS-Justiz RS0096914; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 11 mwN; 14 Os 41/19i).

[5] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Anwaltsrichter (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E141015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00029.24X.0408.000

Im RIS seit

12.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20240408_OGH0002_0120NS00029_24X0000_000