Entscheidung 12 Ns 3/12f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.01.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Obinna N***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 122/11v des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Obinna N***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 122/11v des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Obinna N***** an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe iSd § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er allein auf den derzeitigen Aufenthalt des Angeklagten in Wien gegründet ist und die zu vernehmenden Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt leben.Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Obinna N***** an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO keine Berechtigung zu, weil er allein auf den derzeitigen Aufenthalt des Angeklagten in Wien gegründet ist und die zu vernehmenden Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt leben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00003.12F.0126.000
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20120126_OGH0002_0120NS00003_12F0000_000