In dem oben bezeichneten Strafverfahren lehnte Josef H***** mit am 31. Jänner 1996 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangter Erklärung alle Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit der (sinngemäßen) Begründung ab, er könne vor dem Oberlandesgericht Innsbruck mit keinem fairen Berufungsverfahren rechnen, weil seinen wiederholten Anträgen auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erst nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (über eine vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - ON 224) stattgegeben wurde und im wiederaufgenommenen Verfahren - welches am 4.Dezember 1995 zu seiner neuerlichen Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB in erster Instanz führte (ON 309) - "sich wiederum gezeigt" habe, "daß das Landesgericht Innsbruck nicht in der Lage ist, eine anhängige Strafsache aufzuklären, alle erforderlichen Beweismittel und Beweise aufzunehmen und in der Folge objektiv auf Grund der vorliegenden Beweise zu entscheiden".In dem oben bezeichneten Strafverfahren lehnte Josef H***** mit am 31. Jänner 1996 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangter Erklärung alle Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit der (sinngemäßen) Begründung ab, er könne vor dem Oberlandesgericht Innsbruck mit keinem fairen Berufungsverfahren rechnen, weil seinen wiederholten Anträgen auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erst nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (über eine vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - ON 224) stattgegeben wurde und im wiederaufgenommenen Verfahren - welches am 4.Dezember 1995 zu seiner neuerlichen Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB in erster Instanz führte (ON 309) - "sich wiederum gezeigt" habe, "daß das Landesgericht Innsbruck nicht in der Lage ist, eine anhängige Strafsache aufzuklären, alle erforderlichen Beweismittel und Beweise aufzunehmen und in der Folge objektiv auf Grund der vorliegenden Beweise zu entscheiden".
Soweit sich diese Ablehnungerklärung auf das Oberlandesgericht Innsbruck als Gesamtheit seiner Richter - und damit auch auf den Präsidenten dieses Gerichtshofes zweiter Instanz - bezieht, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (§ 74 Z 2 StPO).Soweit sich diese Ablehnungerklärung auf das Oberlandesgericht Innsbruck als Gesamtheit seiner Richter - und damit auch auf den Präsidenten dieses Gerichtshofes zweiter Instanz - bezieht, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (Paragraph 74, Ziffer 2, StPO).
Die (pauschale) Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck geht fehl.
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (ua) der Beschuldigte (Angeklagte) Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (ua) der Beschuldigte (Angeklagte) Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.
Was dazu im konkreten Fall vorgebracht wird, erweist sich als ungeeignet, die Besorgnis, Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck könnten sich (bei der offenen Rechtsmittelentscheidung) von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen, zu rechtfertigen. Weshalb die vom Angeklagten behaupteten Verfahrensmängel eine Befangenheit aller Richter des (in seiner Gesamtheit) abgelehnten Gerichtshofes zweiter Instanz besorgen lassen könnten, ist weder dem Antragsvorbringen (wonach im Falle seines Freispruches "ein Unternehmer, ein Rechtsanwalt und ein Sachverständiger belangt werden müßten") zu entnehmen, noch sonst einsichtig. Auf die bloße subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 7 zu § 72).Was dazu im konkreten Fall vorgebracht wird, erweist sich als ungeeignet, die Besorgnis, Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck könnten sich (bei der offenen Rechtsmittelentscheidung) von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen, zu rechtfertigen. Weshalb die vom Angeklagten behaupteten Verfahrensmängel eine Befangenheit aller Richter des (in seiner Gesamtheit) abgelehnten Gerichtshofes zweiter Instanz besorgen lassen könnten, ist weder dem Antragsvorbringen (wonach im Falle seines Freispruches "ein Unternehmer, ein Rechtsanwalt und ein Sachverständiger belangt werden müßten") zu entnehmen, noch sonst einsichtig. Auf die bloße subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 7 zu Paragraph 72,).
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck erweist sich somit als nicht hinreichend begründet.
Die Entscheidung über die sinngemäße Ablehnung des (ganzen) Landesgerichtes Innsbruck fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 74 Abs 2 StPO).Die Entscheidung über die sinngemäße Ablehnung des (ganzen) Landesgerichtes Innsbruck fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 74, Absatz 2, StPO).