Entscheidung 12 Ns 30/19m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.05.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Markus K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 8 U 13/19g des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Markus K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 8 U 13/19g des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich allein kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0129146).Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich allein kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB (RIS-Justiz RS0129146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00030.19M.0502.000
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2019
Dokumentnummer
JJT_20190502_OGH0002_0120NS00030_19M0000_000