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Entscheidung 12 Ns 31/12y×

Entscheidung 12 Ns 31/12y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns31/12y

Entscheidungsdatum

12.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zivorad M***** und einen weiteren Angeklagten, AZ 9 Hv 38/11p des Landesgerichts St. Pölten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Zivorad M***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 20/12a, 21/12y über den Antrag des Verurteilten Zivorad M***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Oktober 2011, AZ 21 Bs 304/11a, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des entscheidenden Berufungssenats war dessen frühere Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Christa Edwards.

Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf eine Entscheidung eines Berufungsgerichts vergleiche auch Paragraph 43, Absatz 4, StPO).

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen.

Textnummer

E100567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00031.12Y.0412.000

Im RIS seit

13.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20120412_OGH0002_0120NS00031_12Y0000_000