Entscheidung 12 Ns 31/12y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.04.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zivorad M***** und einen weiteren Angeklagten, AZ 9 Hv 38/11p des Landesgerichts St. Pölten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Zivorad M***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Zivorad M***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 20/12a, 21/12y über den Antrag des Verurteilten Zivorad M***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Oktober 2011, AZ 21 Bs 304/11a, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des entscheidenden Berufungssenats war dessen frühere Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Christa Edwards.Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 20/12a, 21/12y über den Antrag des Verurteilten Zivorad M***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Oktober 2011, AZ 21 Bs 304/11a, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des entscheidenden Berufungssenats war dessen frühere Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Christa Edwards.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf eine Entscheidung eines Berufungsgerichts (vgl auch § 43 Abs 4 StPO).Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf eine Entscheidung eines Berufungsgerichts vergleiche auch Paragraph 43, Absatz 4, StPO).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00031.12Y.0412.000
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20120412_OGH0002_0120NS00031_12Y0000_000