Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. T. Solé als weitere Richter in Anwesenheit der Rechtspraktikantin Mag. Wöss in der Strafsache gegen Frederic Z***** wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB, AZ 49 Hv 17/09h des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. T. Solé als weitere Richter in Anwesenheit der Rechtspraktikantin Mag. Wöss in der Strafsache gegen Frederic Z***** wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB, AZ 49 Hv 17/09h des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 49 Hv 17/09h des Landesgerichts Wiener Neustadt, ua betreffend eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 19. April 2010, AZ 19 Bs 18/10a, gemäß § 363a StPO zu befinden.Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 49 Hv 17/09h des Landesgerichts Wiener Neustadt, ua betreffend eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 19. April 2010, AZ 19 Bs 18/10a, gemäß Paragraph 363 a, StPO zu befinden.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 11 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist Mitglied dieses Senats. An der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 19. April 2010, AZ 19 Bs 18/10a, wirkte die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. S***** mit, die mit Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** in einem Angehörigenverhältnis iSd § 72 StGB (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO) steht.Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 11 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist Mitglied dieses Senats. An der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 19. April 2010, AZ 19 Bs 18/10a, wirkte die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. S***** mit, die mit Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** in einem Angehörigenverhältnis iSd Paragraph 72, StGB (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) steht.
Entscheidungen im auf Prüfung von Verletzungen der EMRK gerichteten Erneuerungsverfahren gemäß § 363a StPO entsprechen inhaltlich den Erkenntnissen eines Rechtsmittelgerichts.Entscheidungen im auf Prüfung von Verletzungen der EMRK gerichteten Erneuerungsverfahren gemäß Paragraph 363 a, StPO entsprechen inhaltlich den Erkenntnissen eines Rechtsmittelgerichts.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren erster Instanz tätig gewesen ist. Bei einem Antrag auf Erneuerung eines Urteils eines Oberlandesgerichts liegt eine vergleichbare Ausgangslage vor, in welcher Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** über die Tätigkeit der Richterin des Oberlandesgerichts Dr. S***** zu befinden hätte. Diese Situation entspricht eben jener einer Prüfung von Urteilen oder Beschlüssen der ersten Instanz durch ein Mitglied des Rechtsmittelgerichts, welches mit dem Entscheidungsträger des untergeordneten Gerichts in einem Verwandtschaftsverhältnis steht. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist daher im Verfahren über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens ausgeschlossen.Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren erster Instanz tätig gewesen ist. Bei einem Antrag auf Erneuerung eines Urteils eines Oberlandesgerichts liegt eine vergleichbare Ausgangslage vor, in welcher Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** über die Tätigkeit der Richterin des Oberlandesgerichts Dr. S***** zu befinden hätte. Diese Situation entspricht eben jener einer Prüfung von Urteilen oder Beschlüssen der ersten Instanz durch ein Mitglied des Rechtsmittelgerichts, welches mit dem Entscheidungsträger des untergeordneten Gerichts in einem Verwandtschaftsverhältnis steht. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist daher im Verfahren über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120NS00032.10T.0506.000
Dokumentnummer
JJT_20100506_OGH0002_0120NS00032_10T0000_000