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Entscheidung 12 Ns 33/21f×

Entscheidung 12 Ns 33/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns33/21f

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2021 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Bernhard W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 121 Hv 9/18g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens in Bezug auf das Verfahren AZ 121 Hv 9/18g des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 47/21b, 49/21x, 50/21v über den im Spruch genannten Rechtsbehelf des Verurteilten zu entscheiden.

[2]                  Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten bereits als Richterin tätig gewesen (AZ 15 Os 40/20a).

[3] Daher ist sie gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz 4, StPO).

[4] An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E131417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00033.21F.0429.000

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210429_OGH0002_0120NS00033_21F0000_000