Entscheidung 12 Ns 34/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Jugendstrafsache gegen Mohamad M***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB, AZ 29 U 30/16b des Bezirksgerichts Baden über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Jugendstrafsache gegen Mohamad M***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB, AZ 29 U 30/16b des Bezirksgerichts Baden über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass ein Zeuge in Wien wohnhaft ist, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis bzw übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (statt vieler 14 Ns 24/16i).Ein wichtiger Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO liegt im Hinblick darauf, dass ein Zeuge in Wien wohnhaft ist, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis bzw übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO (statt vieler 14 Ns 24/16i).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00034.17X.0504.000
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
JJT_20170504_OGH0002_0120NS00034_17X0000_000