Entscheidung 12 Ns 34/22d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.07.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 13 U 16/22f des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 13 U 16/22f des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts liegt kein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre (vgl RIS-Justiz RS0053539). [1] Im Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts liegt kein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre vergleiche RIS-Justiz RS0053539).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00034.22D.0708.000
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022
Dokumentnummer
JJT_20220708_OGH0002_0120NS00034_22D0000_000