Entscheidung 12 Ns 35/23b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.06.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * F* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 115 Hv 115/17z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * F* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 115 Hv 115/17z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des „Wiederaufnahmeverfahrens sowie des Strafverfahrens zu 115 Hv 115/17z des Landesgerichts für Strafsachen Wien“ ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 14 Os 53/23k über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Er hat in diesem Verfahren bereits als Oberstaatsanwalt mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen. [2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Er hat in diesem Verfahren bereits als Oberstaatsanwalt mitgewirkt und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen.
[3] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Hofrat des Obersten Gerichtshofs (§ 45 Abs 2 StPO). [3] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Hofrat des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00035.23B.0613.000
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20230613_OGH0002_0120NS00035_23B0000_000