Nach der - auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwendenden (Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7) - Vorschrift des § 37 Abs 2 StPO sind gegen einen Angeklagten anhängige Hauptverfahren zu verbinden, wobei das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten jenem Gericht (gleicher Ordnung) zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO).Nach der - auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwendenden (Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 7) - Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 2, StPO sind gegen einen Angeklagten anhängige Hauptverfahren zu verbinden, wobei das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten jenem Gericht (gleicher Ordnung) zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
Da im Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags gegen Marco E***** beim Bezirksgericht Linz gegen ihn bereits ein Verfahren aufgrund eines am 28. August 2009 eingebrachten Strafantrags wegen des Vorwurfs des Diebstahls nach § 127 StGB anhängig war, war das Bezirksgericht Linz auch für die Führung des Verfahrens aufgrund des nunmehr eingebrachten Strafantrags zuständig. Die Tatsache, dass das Bezirksgericht Linz formal keine Einbeziehung nach § 37 StPO verfügte und das gegen den Angeklagten geführte Verfahren AZ 17 U 243/09i in der Zwischenzeit abgeschlossen ist, vermag an der aufgrund des Zusammenhangs im Gesetz vorgegebenen Zuständigkeit nichts zu ändern, läge es doch andernfalls in der Hand des zur Einbeziehung verpflichteten Gerichts, durch die Verweigerung der Einbeziehung eine berechtigte Verfahrensabtretung und durch eigene rasche Verfahrensführung das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) zu beeinflussen (12 Ns 67/08m; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 10).Da im Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags gegen Marco E***** beim Bezirksgericht Linz gegen ihn bereits ein Verfahren aufgrund eines am 28. August 2009 eingebrachten Strafantrags wegen des Vorwurfs des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB anhängig war, war das Bezirksgericht Linz auch für die Führung des Verfahrens aufgrund des nunmehr eingebrachten Strafantrags zuständig. Die Tatsache, dass das Bezirksgericht Linz formal keine Einbeziehung nach Paragraph 37, StPO verfügte und das gegen den Angeklagten geführte Verfahren AZ 17 U 243/09i in der Zwischenzeit abgeschlossen ist, vermag an der aufgrund des Zusammenhangs im Gesetz vorgegebenen Zuständigkeit nichts zu ändern, läge es doch andernfalls in der Hand des zur Einbeziehung verpflichteten Gerichts, durch die Verweigerung der Einbeziehung eine berechtigte Verfahrensabtretung und durch eigene rasche Verfahrensführung das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) zu beeinflussen (12 Ns 67/08m; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 10).
Eine Trennung aus Gründen der Verfahrensökonomie nach § 36 Abs 4 StPO - hier zwecks Prüfung der Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 35 Abs 1 iVm § 37 SMG - kann eine aufgrund des Zusammenhangs bestehende Zuständigkeit, von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen der Ausscheidung einer allgemein strafbaren Handlung durch ein Gericht mit Sonderzuständigkeit oder der Ausscheidung einer vor das Bezirksgericht gehörenden Straftat durch ein Landesgericht abgesehen, nicht beseitigen.Eine Trennung aus Gründen der Verfahrensökonomie nach Paragraph 36, Absatz 4, StPO - hier zwecks Prüfung der Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, SMG - kann eine aufgrund des Zusammenhangs bestehende Zuständigkeit, von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen der Ausscheidung einer allgemein strafbaren Handlung durch ein Gericht mit Sonderzuständigkeit oder der Ausscheidung einer vor das Bezirksgericht gehörenden Straftat durch ein Landesgericht abgesehen, nicht beseitigen.
§ 450 StPO regelt - anders als § 485 Abs 1 Z 1 StPO im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter - ausschließlich die sachliche Zuständigkeit. Erachtet sich das Bezirksgericht indes für örtlich unzuständig, hat es - gegebenenfalls auch erst in der Hauptverhandlung - nach § 38 StPO vorzugehen und das Verfahren dem zuständigen Gericht zu überweisen (Bauer, WK-StPO § 450 Rz 9).Paragraph 450, StPO regelt - anders als Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter - ausschließlich die sachliche Zuständigkeit. Erachtet sich das Bezirksgericht indes für örtlich unzuständig, hat es - gegebenenfalls auch erst in der Hauptverhandlung - nach Paragraph 38, StPO vorzugehen und das Verfahren dem zuständigen Gericht zu überweisen (Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 9).
Das bislang zum AZ 5 U 32/10p des Bezirksgerichts Rattenberg geführte Verfahren fällt daher in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Linz.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Erwerb und Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu unterstellen ist.Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Erwerb und Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu unterstellen ist.