Entscheidung 12 Ns 36/12h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Jugendstrafsache gegen Daniel F***** wegen des Vergehens der Entwendung nach §§ 15 Abs 1, 141 Abs 1 StGB, AZ 12 U 38/11t des Bezirksgerichts Amstetten, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Jugendstrafsache gegen Daniel F***** wegen des Vergehens der Entwendung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 141, Absatz eins, StGB, AZ 12 U 38/11t des Bezirksgerichts Amstetten, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Amstetten abgenommen und dem Bezirksgericht Voitsberg delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00036.12H.0507.000
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012
Dokumentnummer
JJT_20120507_OGH0002_0120NS00036_12H0000_000