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Entscheidung 12 Ns 36/21x×

Entscheidung 12 Ns 36/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns36/21x

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2021 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen ***** S***** wegen Paragraphen 15, 75, StGB, AZ 80 Hv 143/20y des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 22. Februar 2021, GZ 80 Hv 143/20y-97, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 52/21b über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2]                  Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 13.

[3]                  Sie zeigte am 22. April 2021 ihre Ausgeschlossenheit vom gesamten Verfahren an, weil sie seit Jahren zu der Angeklagten und dem Opfer freundschaftliche persönliche Kontakte unterhalte.

[4] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins

Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren

ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins

Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN). Dies ist gegenständlich indiziert, weshalb Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** im vorliegenden Verfahren

ausgeschlossen ist.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E131418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00036.21X.0428.000

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210428_OGH0002_0120NS00036_21X0000_000