Entscheidung 12 Ns 37/26a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 U 112/25d des Bezirksgerichts Neunkirchen, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 U 112/25d des Bezirksgerichts Neunkirchen, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Steyr delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00037.26A.0520.000
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
JJT_20260520_OGH0002_0120NS00037_26A0000_000