Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 5/15t über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 2014, GZ 16 Hv 20/14x-3462, ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Gerhard B***** zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen 11. Senats.
1. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab zeigt seine Ausgeschlossenheit unter Hinweis auf die (Vor-)Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2013, GZ 12 Ns 48/13z-3, sowie den Umstand an, dass er mit Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab, die an mehreren (vom Anzeiger im einzelnen bezeichneten) früheren Entscheidungen dieses Gerichts in dieser Sache mit Bezug auf die Prüfung des Tatverdachts teilgenommen hat, im Angehörigenverhältnis des § 72 StGB stehe.1. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab zeigt seine Ausgeschlossenheit unter Hinweis auf die (Vor-)Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2013, GZ 12 Ns 48/13z-3, sowie den Umstand an, dass er mit Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab, die an mehreren (vom Anzeiger im einzelnen bezeichneten) früheren Entscheidungen dieses Gerichts in dieser Sache mit Bezug auf die Prüfung des Tatverdachts teilgenommen hat, im Angehörigenverhältnis des Paragraph 72, StGB stehe.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der eine Angehörige des Richters in der selben Sache bereits befasst war (12 Ns 48/13z; 12 Ns 76/12s; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 31a).Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der eine Angehörige des Richters in der selben Sache bereits befasst war (12 Ns 48/13z; 12 Ns 76/12s; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 31a).
Vorliegend ist vom 11. Senat des Obersten Gerichtshofs - unter dem Aspekt der §§ 281 Abs 1 Z 5a, 362 StPO - auch der Tatverdacht hinsichtlich eines Tatzeitraums („August 2008 bis längstens 14. Dezember 2008“ - vgl Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2014, GZ 16 Hv 20/14x-3462, US 2) zu prüfen, auf den sich auch das Oberlandesgericht Wien in Entscheidungen bezog, die unter Mitwirkung der Angehörigen des Anzeigers getroffen wurden (vgl insb BS 32 f in AZ 19 Bs 465/12i).Vorliegend ist vom 11. Senat des Obersten Gerichtshofs - unter dem Aspekt der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 362, StPO - auch der Tatverdacht hinsichtlich eines Tatzeitraums („August 2008 bis längstens 14. Dezember 2008“ - vergleiche Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2014, GZ 16 Hv 20/14x-3462, US 2) zu prüfen, auf den sich auch das Oberlandesgericht Wien in Entscheidungen bezog, die unter Mitwirkung der Angehörigen des Anzeigers getroffen wurden vergleiche insb BS 32 f in AZ 19 Bs 465/12i).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist damit von der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ausgeschlossen.
2. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel war in diesem Verfahren zu 1 OStA 74/08s als Staatsanwältin tätig, sodass sie gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO als Richterin vom gesamten Verfahren ausgeschlossen ist.2. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel war in diesem Verfahren zu 1 OStA 74/08s als Staatsanwältin tätig, sodass sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO als Richterin vom gesamten Verfahren ausgeschlossen ist.
3. An die Stelle der Ausgeschlossenen treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski. (§ 45 Abs 2 StPO).3. An die Stelle der Ausgeschlossenen treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski. (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).