Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 30. Juni 2010, AZ D 09-05 (2 DV 09-30), D 09-10 (2 DV 09-31), D 09-24 (2 DV 09-32), an dem ***** als Vorsitzender mitwirkte, war Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt worden.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 30. Juni 2010, AZ D 09-05 (2 DV 09-30), D 09-10 (2 DV 09-31), D 09-24 (2 DV 09-32), an dem ***** als Vorsitzender mitwirkte, war Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt worden.
Den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wies der Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Beschluss vom 12. Oktober 2016, AZ D 09-24 (2 DV 09-32), ab.
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 22 Ds 1/17t über die Beschwerde des ***** gegen diesen Beschluss zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist ***** Mitglied des zuständigen 22. Senats.
§ 43 Abs 4 StPO iVm § 64 DSt normiert die generelle Ausschließung Paragraph 43, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 64, DSt normiert die generelle Ausschließung
von Richtern, die in dem Verfahren, auf das sich ein Wiederaufnahmeantrag bezieht, als solche tätig gewesen sind. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 32).von Richtern, die in dem Verfahren, auf das sich ein Wiederaufnahmeantrag bezieht, als solche tätig gewesen sind. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 32).
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).