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Entscheidung 12 Ns 4/21s×

Entscheidung 12 Ns 4/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns4/21s

Entscheidungsdatum

21.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin *****, AZ D 26/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1./ Die Betroffene ***** ist bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses befugt, ihr Amt als Anwaltsrichterin weiter auszuüben (Paragraph 60, DSt 1990 in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Satz DSt 1990).

2./ Anwaltsrichterin ***** ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 6. November 2020, AZ D 26/20, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Anwaltsrichter *****.

Text

Gründe:

Gegen Anwaltsrichterin ***** ist wegen des Vorwurfs der Verrechnung eines vereinbarungswidrigen Honorars zu AZ D 26/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ein Disziplinarverfahren anhängig.

Die Betroffene erklärte, ihr Amt auch während des gegen sie anhängigen Disziplinarverfahrens ausüben zu wollen (ON 6 in 28 Ns 2/20p), der Kammeranwalt befürwortet dies (ON 5 in 28 Ns 2/20p).

Unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des disziplinär zu untersuchenden Verdachts war zu entscheiden, dass ***** befugt ist, ihr Amt als Anwaltsrichterin weiter auszuüben (Paragraph 60, DSt 1990 in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Satz DSt 1990).

Zu 28 Ns 2/20p hat der Oberste Gerichtshof über den Antrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich auf Delegierung des eingangs genannten Disziplinarverfahrens zu entscheiden. Anwaltsrichterin ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 28.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist aber ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst Beschuldigter ist. Da diese Voraussetzungen hier zutreffen, ist Anwaltsrichterin ***** von der Entscheidung über den Delegierungsantrag ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E130369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00004.21S.0121.000

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20210121_OGH0002_0120NS00004_21S0000_000